Steuerrecht
Steuerrecht
Auswirkungen der Abgeltungssteuer 2009
1. Persönlicher Steuersatz unter 25%
Steuerpflichtige, deren Einkommensteuersatz ohnehin unter 25% beträgt, werden bei Kapitaleinkünften ebenfalls von der Abgeltungssteuer erfasst, da diese anonym durch das Finanzamt abgeführt wird. Allerdings erhält der Steuerpflichtige eine Bescheinigung über die Abgeführte Abgeltungssteuer und kann sich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Differenz zwischen den 25% Abgeltungssteuer und dem eigenen Steuersatz bezogen auf die Kapitaleinkünfte erstatten lassen.
2. Persönlicher Einkommensteuersatz über 25%
Kapitalanleger, deren Einkommensteuersatz 25% übersteigt, erhalten so über die Abgeltungssteuer eine Steuerersparnis; Kapitalerträge, dass heißt Einkünfte aus Dividenden, Gewinnen aus Wertpapierverkäufen oder Zinsen bzw. Erträgen aus Fonds und Zertifikaten müssen nicht mehr in der Steuererklärung deklariert werden. Damit werden diese Erträge auch nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Übersteigt der persönliche Steuersatz den 25%tigen Steuersatz aus der Abgeltungssteuer 2009, ergibt sich somit eine Steuerersparnis. Kapitaleinkünfte wirken sich daher nicht mehr auf den progressiven Einkommensteuertarif aus. Allerdings ist auch das so genannte Halbeinkünfteverfahren mit der Abgeltungssteuer 2009 überholt. Wurden Dividendenerträge bisher nur mit dem halben Steuersatz versteuert, so werden diese ab dem 01.01.2009 mit dem pauschalen Steuersatz der Abgeltungssteuer versteuert, was je nach Zusammensetzung des Depots für den jeweiligen Anleger von Nachteil sein kann.
3. Berücksichtigung von Verlusten
Jedes Bankinstitut führt die Abgeltungssteuer anonym für den jeweiligen Bankkunden ab. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste bereits auf Ebene der Bank verrechnet werden. Ergibt sich dabei ein negativer Saldo, so wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt, damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung Verluste bei einem Kreditinstitut durch Gewinne anderer Kreditinstitute verrechnet werden können. Dabei gilt, dass Gewinne und Verluste jeweils nur aus den entsprechenden Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können. Verluste aus Kapitalanlagen können daher nur mit entsprechenden Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Übersteigen die Verluste eines Jahres die Gewinne, so kann auch ein Verlustvortrag in das Folgejahr erfolgen. Eine besondere Regelung gilt für so genannte Altverluste, dass heißt Verluste aus Jahren vor 2009; diese können nach einer Übergangregelung bis ins Jahr 2013 vorgetragen und mit entsprechenden Kapitaleinkünften verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Gewinne aus Aktienverkäufen. Für Zinseinkünfte oder Dividenden ist eine Verrechnung ausgeschlossen.
4. Abschaffung der Spekulationsfrist
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird die bisher geltende Spekulationsfrist von 12 Monaten abgeschafft. Dies führt dazu, dass grundsätzlich jeder Wertzuwachs für ab dem Jahre 2009 angeschaffte Wertpapiere unbeschadet der Haltedauer steuerpflichtig ist. Die Abschaffung der Spekulationsfrist und pauschale Besteuerung aller Kapitalerträge führt dazu, dass langfristige Aktieninvestments unrentabler werden. Da die Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne nach Ablauf der Haltefrist entfällt, bedeutet jedes Wertpapiergeschäft mit einem entsprechenden Zuwachs eine grundsätzliche Besteuerung von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Härter trifft es noch die Anleger, die ohnehin kurzfristig handeln, für jeden Gewinn die Abgeltungssteuer entrichten müssen. Allerdings gilt die Abgeltungssteuer nur für Wertpapieranschaffungen ab dem 01. Januar 2009. Alle bis zum 31.12.2008 angekauften Wertpapiere werden nach der alten Regelung versteuert und sind damit bei Veräußerung nach 12 Monaten steuerfrei. Anders verhält es sich bei Veräußerungsgewinnen von Zertifikaten; für alle seit dem 14. März 2007 angeschafften und nach dem 30. Juni 2009 veräußerten Zertifikate gilt eine grundsätzliche Besteuerung nach der Abgeltungssteuer. Im Europäischen Vergleich ist lediglich noch Schweden mit einem Abgeltungssteuersatz von 30% vor Deutschland angesiedelt. Kursgewinne von Wertpapieren sind gleichzeitig in anderen EU Ländern wie Belgien und den Niederlanden, aber auch in der Schweiz noch steuerfrei. In Österreich und Luxemburg gelten verschiedene Haltefristen, nach denen ebenfalls eine Steuerfreiheit eintritt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kapitalflucht in Deutschland sich ausweiten wird.
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Einkommensteuersätze, Einkommensteuer und Steuersatz
Die Höhe der individuellen Einkommensteuer richtet sich nach dem Einkommensteuersatz bzw. entsprechende dem gesetzlichen Begriff, dem Einkommensteuertarif. Der persönliche Einkommensteuersatz wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So ist zunächst die Einkommenshöhe entscheidend, da die Einkommensteuer progressiv erhoben wird, also mit steigendem Einkommen höher wird.
Der Einkommensteuertarif richtet sich entsprechend § 32a EStG nach dem zu versteuernden Einkommen. Dieses ist nicht mit dem Einkommen gleichzusetzen, da das zu versteuernde Einkommen erst nach der Berücksichtigung diverser Abzugspositionen wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen ermittelt wird.
Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuertarif in § 32 a EStG, der bereits die Berechnungsformel für die Ermittlung der Einkommensteuer bereitstellt. Die Berechnungsformel berücksichtigt die Progression in fünf Schritten:
- 0 EUR bis 7.664 EUR,
- 7.665 EUR bis 12.739 EUR,
- 12.740 EUR bis 52.151 EUR
- 52.152 EUR bis 250.000 EUR
- über 250.000 EUR.
Entscheidend zur Bestimmung des persönlichen Einkommensteuertarifes ist auch, ob der Steuerpflichtige Ledig oder Alleinerziehend ist und damit nach der sogenannten getrennten Veranlagung zur Steuer herangezogen wird; für Geschiedene, Getrenntlebende oder Verwitwete gelten die Sätze gleichermaßen; oder ob der sogenannte Splittingtarif gilt, der für Verheiratete anwendbar ist.
Das Gesetz bestimmt den Einkommensteuersatz wie folgt:
§ 32a EStG - Einkommensteuertarif
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 * y + 1.500) * y;
3.
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 * z + 2.397) * z + 989;
4.
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 * x – 7.914;
5.
von 250.001 Euro an:
0,45 * x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Einfacher ist allerdings ein Blick in die hier bereitgestellten Steuertabellen, in denen wir Ihnen schon einen groben Überblick geben.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Mit dem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen hat das Bundesfinanzministerium am 03.11.2006 wichtige Erläuterungen für die praktische Anwendung erlassen. Neben einigen Einschränkungen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der im Privathaushalt in Anspruch genommenen Handwerker arbeiten und sonstigen Dienstleistungen auch erweitert worden. So können bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Steuerermäßigung in für 20% der Aufwendungen für solche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden; es gilt allerdings ein Höchstbetrag von 600 € an Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen sowie in Höhe von weiteren 600 € für sonstige Leistungen. Die geförderten Handwerkerleistungen umfassen grundsätzlich alle der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in Auftrag gegebenen Leistungen, so unter anderem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher oder PC, aber auch das Erneuern von Bodenbelägen oder Anstreichen von Türen und Fenstern oder Fassaden. Zu den sonstigen Leistungen gehören unter anderem auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Begünstigt werden allerdings nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Der Nachweis wird durch Vorlage einer Rechnung und den Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, erwartet. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind jetzt begünstigt, wenn die begünstigten Aufwendungen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Auf diese Weise können auch Mieter von der steuerlichen Begünstigung profitieren.
{mospagebreak title=Abgabepflicht für Steuererklärungen}
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Abgabepflicht für Steuererklärungen
Neu geregelt wurde die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn Arbeitnehmer im jeweiligen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus anderen Einkunftsarten in Höhe von mehr als 410 €, erzielen. Die Neuregelung umfasst auch Veranlagungszeiträume vor 2006.
{mospagebreak title=Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen}
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Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen
Nicht selten haben Steuerpflichtige die entsprechenden Steuern per Verrechnungsscheck bezahlt. Durch die spätere Einlösung und Wertstellung des Schecks konnten Zahlungspflichten bisweilen mehrere Tage nach hinten verschoben werden. Hierdurch ist den Finanzbehörden ein erheblicher Zinsgewinn entgangen, da bislang der Zahlungszeitpunkt mit dem Tag des Scheckeingangs bei der Finanzbehörde bestimmt wurde. Nunmehr gilt eine Zahlung per Scheck erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt als geleistet. Die für alle Zahlungen nach dem 31.12.2006 geltende Neuregelung bedeutet für Steuerpflichtige, dass die Übersendung der Schecks entsprechend früher erfolgen muss, um Säumniszuschläge zu verhindern.
{mospagebreak title=Verbindliche Auskünfte}
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Verbindliche Auskünfte
Steuerpflichtige können sich beim Finanzamt nach der steuerlichen Behandlung bestimmter Sachverhalte erkundigen. Um für die entsprechende Auskunft eine Bindungswirkung zu erreichen, muss eine so genannte „verbindliche Auskunft“ eingeholt werden, die in einem förmlichen Verfahren erteilt wird. Solche Auskünfte entsteht dem Finanzamt ein Prüfungsaufwand, der nunmehr mit Gebühren belegt ist. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Gegenstandswert, der in der steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhaltes begründet ist.
{mospagebreak title=Hilfen für Helfer}
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„Hilfen für Helfer“
Deutschland droht zu überaltern und Pflegekräfte sind schwer zu finden bzw. von Hilfebedürftigen teilweise nicht zu bezahlen. Oben das bürgerschaftliche Engagement in dieser Richtung zu fördern hat das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf „Hilfen für Helfer“ erarbeitet. Danach solle ein neuer Steuerabzug in Höhe von 300 € möglich sein, für Personen die monatlich 20 Stunden oder mehr unentgeltlich für die Betreuung gebrechlicher oder sonstwie hilfebedürftiger Menschen aufwenden. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug von bisher fünf beziehungsweise 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte sollen auf 20% angehoben und vereinheitlicht werden. Die Übungsleiterpauschale wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Mitgliedsbeiträge für Kulturfördervereine sind nun wieder sonderabzugsfähig.
{mospagebreak title=Einkommensteuersätze}
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Einkommensteuersätze
Für den Veranlagungszeitraum 2007 steigt der Spitzensteuersatz für Einkünfte oberhalb von 250.000 € bzw. bei Verheirateten 500.000 € auf 45%. Ausgenommen bleiben im Jahr 2007 die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit; hierdurch soll dem spezifischen unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden. Die Ausnahme solcher Einkünfte wird durch einen besonderen Entlastungsbetrag erreicht, der die Anhebung des Steuersatzes wieder neutralisiert. Diese Ausnahmen sollen wegfallen, wenn im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 Erleichterungen für Personenunternehmen eingefädelt werden. Für Arbeitnehmer mitentsprechenden Einkünften bleibt es allerdings bei 45%.
Weitergehende Informationen zu Einkommensteuersätzen finden Sie hier!
{mospagebreak title=Jahressteuergesetz 2007 im Überblick}
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Jahressteuergesetz 2007 im Überblick
Das Jahressteuergesetz 2007 führt insgesamt zu gravierenden Änderungen sowohl im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, als auch im Bereich der Werbungskosten für Arbeitnehmer. So fallen Steuervergünstigungen für Fahrtkosten in den Fällen weg, in den Arbeitnehmer einen aber sie von unter 20 km haben. Auch bei weiteren Anfahrtstrecken wird eine Kürzung um 20 km durchgeführt. Die Entfernungspauschale beträgt dann 0,30 € je Entfernungskilometer. Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gilt die Entfernung pauschale ebenfalls in der Form, dass bei Entfernungen unter 20 km die entsprechenden Kosten nicht abgezogen werden können und bei darüber hinausgehenden Entfernungen nur die anteiligen Kosten für die Fahrkarte die auf die entsprechenden Mehrkilometer entfallen.
Die Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer über die bislang auf 1250 € jährlich beschränkt waren, sind vollständig entfallen, wenn nicht der Arbeitnehmer im Arbeit den qualitativen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit inne hat.
Beiträge für eine private Basis-/Rürup-Rente können im Rahmen der günstiger Prüfung für Vorsorgeaufwendungen nunmehr zu einer Erhöhung der Sonderausgabenabzugenes führen.
Durch Änderungen im Bewertungsgesetzes beziehungsweise im Baugesetzbuch wird nunmehr eine neue Wertfestsetzung möglich. Galt bis zum 31. Dezember 2006 noch die Bindung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996, werden künftig die tatsächlichen Werte zur Besteuerung herangezogen; für bebaute Grundstücke wird der Ertragswert aus deren Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete und nicht mehr aus der durchschnittlichen Miete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum, ermittelt.
Im Rahmen von Erbbaurechtsverhältnissen wird nach dem Wert des Grund und Bodens und dem des Gebäudes differenzierend, wobei der Wert des Gebäudes dem Erbbauberechtigten zugewiesenen wird, während der Wert des Grund und Bodens beim Erbbauverpflichteten herangezogen wird.
Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2007 nur noch 750 € bzw. für Verheiratete 1.500 €, womit die Beträge annähernd halbiert wurden. Überprüfen Sie daher die erteilten Freistellungsaufträge. Sollten Sie keine Anpassung vornehmen, dürfen Banken und Sparkassen diese Freistellungsaufträge nur noch bis zur Höhe von 56,37 % berücksichtigen.
Ab dem 01.01.2009 soll die Spekulationsfrist für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden und sonstige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften abgeschafft werden. Die Abschaffung gilt allerdings nur für nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen. Als Ersatz wird eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25% des erzielten Gewinnes eingeführt.
Das Höchstalter für den Bezug von Kindergeld ist von 27 auf 25 Jahren herabgesetzt worden. Die Regelung erfasst alle Kinder ab dem Geburtenjahrgang 1983. Für den Jahrgang 1982 wird entsprechend der Übergangsregelung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld gezahlt.
Neben dem Wust an Änderungen und steuerlichen Belastungen, die bereits in Kraft oder aber schon in Planung sind, gibt es auch positives zu vermelden: Es wurde eine neue Abzugsmöglichkeit für Kinderbetreuungskosten geschaffen, wonach bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis maximal 4.000 € je Kind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Begünstigung greift bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes. Für Kleinkinder zwischen 3 und 6 Jahren können alle Eltern die vorgenannten Abzugsmöglichkeiten als Sonderausgaben absetzen. Als ansetzbare Kosten kommen diejenigen für Kindergarten oder -tagesstätte, Tagesmutter oder Erzieherin in Betracht. Vorgelegt werden muss in jedem Fall eine Rechnung und die nachgewiesene Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Auch hier gilt, dass Barzahlungen nicht anerkannt werden.
Die Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber durch den Abbau von Vergünstigungen und gezielte Abzugsfähigkeit von Betreuungs- und Pflegekosten vor allem zwei Ziele verfolgt: Die Zahlung von kleineren Geldbeträgen an Handwerker und Babysitter begründet einen Markt für Schwarzarbeit, der steuerlich schwer zu erfassen ist. Durch die Beschneidung von steuerlichen Vergünstigungen bei gezielter Abzugsfähigkeit der vorgenannten Kosten haben die Zahlenden ein eigenes Interesse, Rechnungen von Handwerkern und für Kinderbetreuungskosten zu erhalten, was zu einer Erfassung aller möglicherweise steuerrelevanten Lebenssachverhalte führen soll. Die gleichzeitige Begünstigung von Sozialen Dienstleistungen verfolgt eine Umschichtung der bislang staatlichen Fürsorgeaufgaben auf die Bürger. Der Staat wird sich damit letztlich gezielt aus dem Markt für leichte Fürsorge zurückziehen. Um bis Ende 2009 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, wird der Staat noch weiter Subventionen abbauen müssen. Da die Rente bereits zum heutigen Zeitpunkt zu 34 % aus der Einkommensteuer „querfinanziert" wird und aus fachkundigen Kreisen verlautbart wird, dass spätestens 2020 faktisch kein „Rententopf" mehr vorhanden ist, wird der Gesetzgeber seine Einnahmequelle weiter ausbauen und Subventionen weiter abbauen müssen. Positive Änderungen sind damit weitgehend nicht zu erwarten.
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Steuerberater
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Deutschland
Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer (KdöR) zusammenschließen.
Das Leitbild des steuerberatenden Berufs
Das Leitbild des steuerberatenden Berufs beschreibt das gemeinsame Selbstverständnis der deutschen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es ist im Rahmen der Initiative „Perspektiven für morgen“ der Bundessteuerberaterkammer entstanden und wurde am 12. Juni 2006 von der Bundeskammerversammlung verabschiedet:
„Als Steuerberater und Steuerberaterinnen sind wir Angehörige eines Freien Berufs und Organ der Steuerrechtspflege. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit und die detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unserer Mandanten tragen wir ein hohes Maß an Verantwortung und haben eine besondere Vertrauensstellung.
Wir begleiten unsere Mandanten als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen mit dem Ziel, deren Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern.
Unser Leistungsangebot umfasst insbesondere die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten, die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere wesentliche Tätigkeitsfelder.
Wir üben unseren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus. Durch hohe Qualifikation verbunden mit konsequenter Fortbildung, effiziente Kanzleiführung und Qualitätsmanagement schaffen wir die Grundlage, um auch zukünftigen Anforderungen flexibel begegnen zu können.“
Tätigkeitsbereich
Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.
Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:
Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten
Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten
Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber
Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende
Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten
Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich
Vertretung vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
Beratungsleistungen hinsichtlich
Steuergestaltung und -verkürzung
unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen
des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems
Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen
Vermögensplanung
Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen
Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherungen)
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).
Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der Steuerberater-Gebührenverordnung (StBGebV) abgerechnet. Grundlage ist meist der Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind - neben der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Bewerbers (z.B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:
Der akademische Weg über ein (Fach-)Hochschulstudium (§ 36 Abs. 1 StBerG): Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums. Daran anschließend ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts abzuleisten. Die Dauer dieser Tätigkeit ist von der Regelstudienzeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums abhängig. Bei mindestens acht Semestern sind zwei Jahre notwendig, bei weniger als acht Semestern müssen drei Jahre praktischer Arbeit dem Studium folgen. Zu beachten ist, dass eine Unterscheidung zwischen Universität und Fachhochschule nicht mehr getroffen wird. Es ist einzig und allein die Regelstudienzeit des Studienganges ausschlaggebend. Studiengänge der Berufsakademie haben eine Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern. Sie gelten jedoch als Studium im Sinne des StBerG. Die berufspraktische Tätigkeit nach dem Abschluss des Studiums beträgt angesichts der kurzen Ausbildungszeit mindestens drei Jahre.
Der berufspraktische Weg über eine kaufmännische Berufsausbildung (§ 36 Abs. 2 StBerG): Nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und zehnjähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes kann ebenfalls die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfolgen. Der Regelfall ist dabei eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten. Zu beachten ist, dass sich dieser Zeitraum auf sieben Jahre reduziert, wenn die Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt erfolgreich abgelegt wird.
Abschließend können auch Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung zur Prüfung zugelassen werden. In diesem Fall beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre nach bestandener Laufbahnprüfung, wobei jedoch anzumerken ist, dass Beamten des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung nach Abschluss ihrer Ausbildung der akademische Grad Diplom-Finanzwirt (FH) zuerkannt wird, wodurch sie regelmässig drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden können.
Zuständig für die Steuerberaterprüfung sind derzeit die Finanzministerien der Länder. I. d. R. ist die Zuständigkeit aber auf die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden übertragen worden. Im Rahmen der geplanten Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist beabsichtigt, eine Öffnungsklausel einzuführen, nach der die Zuständigkeit der Durchführung der Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern übertragen werden kann.
Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung ist in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und in einen mündlichen Teil gegliedert. Prüfungsgebiete sind nach § 37 Abs. 3 StBerG:
Steuerliches Verfahrensrecht,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
Volkswirtschaft,
Berufsrecht.
Die jeweilige Dauer der drei Aufsichtsarbeiten beträgt i.d.R. sechs Zeitstunden. Sie sind an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Zur mündlichen Prüfung, als zweitem Teil der Steuerberaterprüfung, wird nur zugelassen, wessen Leistung in der schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note 4,5 bewertet worden ist (§ 25 Abs. 2 DVStB). Im Durchschnitt der vergangenen Prüfungsjahre wurden ca. 50 Prozent der Kandidaten zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag und sechs Prüfungsabschnitten. Aus den Einzelnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte wird die mündliche Gesamtnote gebildet. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa fünf Stunden bei vier Kandidaten. Die Prüfung wird vor einer aus 6 Personen bestehenden Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Kommission sind neben Finanzbeamten auch Berufsträger mit langjähriger Berufserfahrung sowie Professoren, die auf einem prüfungsrelevanten Gebiet tätig sind.
Die Steuerberaterprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Note nicht schlechter als 4,15 liegt. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden dabei gleich gewichtet.
Bestellung
Nach bestandener Prüfung ist die Bestellung als Steuerberater möglich. Erst nach Bestellung als Steuerberater ist man befugt, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.
Die Bestellung ist nur zulässig, wenn man eine selbtändige Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechtes (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) oder auf den Gebieten der vereinbaren Tätigkeiten ausübt. Eine Tätigkeit als Angestellter ist derzeit grundsätzlich nur durch Anstellungsverhältnisse bei anderen Steuerberatern/ Wirtschaftsprüftern bzw. -gesellschaften möglich. Eine Anstellung z. B. in einem Industrieunternehmen ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Als Folge muss der Titel niedergelegt werden, die Berufsbezeichnung Steuerberater darf bis auf Weiteres nicht geführt werden (Stichwort: Syndikus-Steuerberater) Die Aufhebung dieses Verbotes ist vorgesehen und durch § 58 Satz 2 Nr. 5a des am 11. April 2008 verkündeten Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Nr. 14/08 S.666) erfolgt. Das Gesetz tritt am 12. April 2008 in Kraft.
Die Bestellung wird durch die zuständige Steuerberaterkammer durch Aushändigung der Berufsurkunde vollzogen. Zuvor hat der Bewerber die Versicherung abzugeben, dass er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.
berufliche Zusammenarbeit
Statt der Berufsausübung als Einzelperson ist der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater und die Gründung einer Kapitalgesellschaft (insbesondere GmbH oder AG) zulässig (Steuerberatungsgesellschaft). Hierzu müssen aber Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aktionäre bzw. Gesellschafter mehrheitlich Steuerberater sein.
Der Zusammenschluss mehrerer Steuerberater zwecks Beratung in steuerlichen Fragen kann daneben in Form einer
Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partnerschaftsgesellschaft
Bürogemeinschaft erfolgen.
Wegen der Gewerbesteuerpflicht weniger häufig, aber zulässig ist ein Zusammenschluss als Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft.
Steuerberatern können in diesem Rahmen auch mit sog. sozietätsfähigen Berufen (insb. Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) zusammenarbeiten. Bei Steuerberatungsgesellschaften dürfen die Nicht-Steuerberater die Steuerberater weder auf Ebene der Anteilseigner noch auf Ebene der Unternehmensleitung dominieren.
Abgrenzung zu ähnlichen Berufen
Neben den Steuerberatern sind die folgenden Berufsangehörigen zur steuerrechtlichen Beratung bzw. der Durchführung von Teilaufgaben befugt:
Steuerbevollmächtigte
Rechtsanwalt; speziell der Fachanwalt für Steuerrecht
Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer
Prozessagenten nach § 157 Abs. 1 StBerG
Lohnsteuerhilfevereine, die Mitgliedern Steuerberatung im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz bieten
Buchführungshelfer, die allerdings nur die Finanzbuchhaltung erstellen dürfen.
EU-Probleme
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass die berufsständischen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem EU-Recht - vor allem hinsichtlich des Rechts auf freie Berufsausübung - vereinbar sind. Mithin verlangen die anderen EU-Mitgliedstaaten die Öffnung des deutschen Steuerberatermarktes für ihre eigenen Bürger, auch wenn es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche bis gar keine Zulassungsvoraussetzungen gibt und natürlich unterschiedliches nationales Steuerrecht gilt. Hiergegen wenden sich die deutschen Steuerberaterkammern, die als Interessenvertretungen ihrer Mitglieder auftreten und somit ebenfalls der Steuerrechtspflege dienen. Sie begründen dies mit der mangelhaften Ausbildung ausländischer Berater im deutschen Steuerrecht. Jedoch ist es bereits heute Steuerberatern aus anderen EU-Staaten gestattet, ihre Mandanten grenzüberschreitend auch in Deutschland zu beraten, sofern dies auf vorübergehender Basis, also ohne feste Niederlassung, geschieht. Jedoch müssen sie hierbei mit ihrer ausländischen Berufsbezeichnung auftreten, damit sowohl der Mandant als auch die Finanzverwaltung erkennen können, dass es sich nicht um Steuerberater mit Qualifikation nach deutschem Recht handelt. Mandanten von Steuerberatern aus anderen EU-Staaten tragen außerdem das Risiko, dass ihre Berater wegen mangelnder Kenntnisse im deutschen Steuerrecht von der Finanzverwaltung zurückgewiesen werden können. Eine weitere Diskussion ergibt sich aus der Tatsache, dass in Österreich der selbständige Bilanzbuchhalter über weitgehende Berufsrechte verfügt, die in Deutschland dem Steuerberater vorbehalten sind. Unter Berufung auf die EU-Berufsqualifikations-Anrechnungsrichtlinie 2005/36/EG könnten österreichische Bilanzbuchhalter oder Bilanzbuchhaltungsgesellschaften in Deutschland qualifizierte Dienstleistungen erbringen, die für deutsche selbständige Bilanzbuchhalter nicht gestattet sind. Obwohl die Frist zur Umsetzung der Richtlinie mit 30. Oktober 2007 abgelaufen ist, gibt es in Deutschland kein entsprechendes Ausführungsgesetz und damit keine praktische Möglichkeit, die EU Regelung auch praktisch anzuwenden. Eine Umsetzung würde aber unter Umständen in Deutschland zu einer Inländerdiskriminierung führen, solange die Berufsrechte der deutschen selbständigen Bilanzbuchhalter nicht erweitert werden.
Weitere Tätigkeitsfelder der Steuerberater
Neben der selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit in den Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater die folgenden Tätigkeiten mit seinem Berufsstand vereinbaren:
Aufsichtsratstätigkeit
Insolvenzverwaltung und Liquidation
Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung
Vormundschaftliche, pflegerische und treuhänderische Aufgaben
Unternehmensberatung und Rating-Beratung.
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Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich besteht in der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, mit der der Steuerpflichtige seine Einkünfte deklariert.
1. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Nach § 46 EStG ist grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige in Deutschland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern er Einkünfte erhalten hat, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde:
§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. § 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
2. Recht auf Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleiches
Für alle anderen Steuerpflichtigen besteht zwar keine Verpflichtung, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, da bei der pauschalen Besteuerung, die durch Abführen der Steuer durch den Arbeitgeber erfolgt, aber keine Werbungskosten berücksichtigt sind, erfolgt keine Minderung des zu versteuernden Einkommens. Dadurch kann es vorkommen, dass zuviel Steuern abgeführt wurden. Durch einen Lohnsteuerjahresausgleich können die Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt und so die Steuern herabgesetzt werden.
Auch, wenn keine Abgabepflicht zur Einkommensteuer besteht, wird auf Antrag gleichwohl eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt,
- wenn negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen (Verluste);
- wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen (Verlustvorträge);
- wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt;
- wenn für das Jahr der Eheschließung beide Ehegatten die besondere Veranlagung beantragen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zinsabschlag) oder Körperschaftsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll.
3. Lohnt sich ein Lohnsteuerjahresausgleich?
Die Abgabe einer Steuererklärung kann insbesondere dann lohnend sein, wenn das Arbeitseinkommen im laufenden Jahr unterschiedlich hoch war oder Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen. Das Arbeitslosengeld wird nämlich nicht versteuert. Wenn arbeitsrechtliche Abfindungen oder steuerfreie Sondervergütungen gezahlt wurden, kann sich ebenfalls die Prüfung der Einkommensteuer lohnen. Der Ansatz von Werbungskosten, die den Freibetrag i.H.v. 920 EUR übersteigen oder die Geltendmachung von Sonderausgaben über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag i.H.v. 36 EUR können ebenfalls zu einer Steuererstattung führen.
Die Änderung der persönlichen Verhältnisse durch Hochzeit, Geburt von Kindern oder auch eine Scheidung können ebenfalls zu einer günstigeren steuerlichen Veranlagung führen.
Überprüfen Sie ob Ihnen möglicherweise Aufwendungen entstanden sind, die im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches berücksichtigt werden können. Eine Checkliste finden Sie hier.
4. Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Der Lohnsteuerjahresausgleich muss grundsätzlich zum 31.05. des Folgejahres durchgeführt werden. D.h. für die Jahre 2006 musste die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05.2007 eingereicht werden; für die Einkommensteuererklärung 2007 gilt der 31.05.2008.
Steuerberater genießen für die Abgabe von Erklärungen für Mandanten Fristverlängerungen bis zum 30.09. des Folgejahres, für 2007 also bis zum 30.09.2008.
Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches besteht, kann dieser auf Antrag gleichwohl durchgeführt werden. Die Frist dazu endet mit Ablauf des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Für das Jahr 2005 war damit der 31.12.2007 entscheidend, für 2006 der 31.12.2008. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, d.h., sie kann nicht verlängert werden.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass durch einen sachkundigen Steuerberater gleichwohl eine erfolgreiche Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann.
5. Ablauf des Lohnsteuerjahresausgleiches
Lassen Sie Ihren Lohnsteuerjahresausgleich durch uns durchführen, benötigen wir zunächst einige Unterlagen, wie Lohnsteuerjahresbescheinigung, Bescheinigung über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten von Versicherungen usw. von Ihnen. Eine erste Checkliste finden Sie hier.
Sie können uns diese Unterlagen auch vorab per Email oder per Fax zukommen lassen. Wir fertigen sodann die Einkommensteuererklärung, welche wir dem Finanzamt in Ihrem Namen elektronisch übermitteln. Sie erhalten von uns eine Steuerberechnung, welche Sie im Original an das Finanzamt weiterleiten.
Sobald wir den Steuerbescheid erhalten, prüfen wir für Sie die vom Finanzamt durchgeführte Veranlagung. Sofern Sie es wünschen, übersendet das Finanzamt Ihnen den Steuerbescheid. In diesem Fall müssten Sie uns den Bescheid innerhalb der Einspruchsfrist (ein Monat seit Zustellung) zur Prüfung an uns oder einen anderen Steuerberater weiterleiten, damit die Rechtsbehelfsfrist nicht versäumt wird. Sofern die Veranlagung Abweichungen von der Erklärung aufweist, besprechen wir mit Ihnen, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
6. Steuerberatergebühren
Die Rechnung für unsere Tätigkeit erhalten Sie regelmäßig mit der zu unterschreibenden Steuererklärung. Die Kosten für eine Einkommensteuererklärung und der Überprüfung des Steuerbescheides richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Maßgeblich ist Ihr Einkommen, welches in einer Tabelle aufgelistet die Honorare bundeseinheitlich auflistet.
Maßgeblich für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung ist § 24 StBerGebV, der nachfolgend in Auszügen wiedergegeben ist:
§ 24 Steuererklärungen
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
2. der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 Euro;
[…]
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4.500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
1. für die Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes;
2. für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes;
3. für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften;
4. für die Anfertigung eines Erstattungsantrages nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes;
5. für die Anfertigung einer Anmeldung nach § 50a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung;
6. für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;
7. für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;
8. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;
9. für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;
10. für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
11. für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;
12. für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Nach der Tabelle A beträgt die durchschnittliche Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (3/10) Gebühr bei einem jährlichen Einkommen von 30.000 EUR 227 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Für die Überprüfung von Steuerbescheiden erhält der Steuerberater nach § 28 StBerGebV eine Zeitgebühr. Diese beträgt nach § 13 StBerGebV zwischen 19 und 46 EUR je angefangener halber Stunde.
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