Autounfall Kostenvoranschlag - wie rechnet man fiktiv richtig ab?

Ein Kfz-Betrieb ist in der Lage, mit Hilfe eines Kostenvoranschlages die voraussichtlichen Reparaturkosten zu ermitteln. Zu beachten ist jedoch, dass der Kostenvoranschlag verbindlichen Charakter hat und keinerlei Aussagen zur merkantilen Wertminderung, zum Wiederbeschaffungswert, zur Reparaturdauer oder zum Restwert enthalten darf. Trifft Sie an dem Unfall keine Schuld, hat die Versicherung der Gegenseite die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt zu tragen. Fragen Sie uns, wie Sie sich verhalten sollen und ob Sie bei einem Autounfall einen Kostenvoranschlag einreichen sollten.

Nach einem unverschuldeten Autounfall sollte der Kostenvoranschlag als Grundlage der Schadenregulierung die absolute Ausnahme sein. Lediglich in so genannten Bagatellschäden, das heißt in Fällen, in denen die Reparaturkosten erkennbar unter 750,00 € liegen, dürfte ein Kostenvoranschlag nach Autounfall ausreichend sein.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherer des Unfallverursachers mitteilt, dass ihm ein Kostenvoranschlag nach Autounfall ausreichen würde. Entscheidend ist nicht, was der Versicherer des Unfallverursachers wünscht, sondern entscheidend sind die Rechte des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall.

Schon aus Gründen der Beweissicherung sollte der Kostenvoranschlag ein Ausnahmefall sein, da in erster Linie das Schadengutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen beweissichernden Charakter nach einem Verkehrsunfall hat.

Wurden Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, zahlt die Versicherung der Gegenseite Ihren Rechtsanwalt! Lassen Sie sich für Sie kostenlos und proffessionell beraten! Nutzen Sie unsere kostenlose Anfrage oder rufen Sie uns einfach an.

In aller Regel wird überdies das Autohaus den Kostenvoranschlag gegen ein angemessenes Entgelt erstellen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten bei der regulierungspflichtigen Versicherung ohne weiteres unterstellt werden kann. Denken Sie daran: Sie haben die freie Wahl eines Sachverständigen! Lassen Sie NICHT den Sachverständigen der Versicherung des Unfallverursachers ermitteln!

Beispiel:

Kfz-Betrieb erstellt in einem Kraftfahrzeug-Schaden einen Kostenvoranschlag über 7.500,00 €. Die Versicherung erteilt hierauf Reparaturkostenfreigabe. Die tatsächlichen Reparaturkosten belaufen sich nun auf 12.000,00 €. Der Versicherer zahlt lediglich 7.500,00 € unter Hinweis auf den Kostenvoranschlag nach dem Autounfall.


Vorgehensweise:

Der Kostenvoranschlag nach dem autounfall stellt das verbindliche Versprechen des Kfz-Betriebes an den Kunden dar, eine Reparatur zu einem fixen Preis durchzuführen. Üblich sind in der Kfz-Branche verbindliche Kostenvoranschläge, auch unverbindliche Kostenvoranschläge dürfen jedoch nur um 10% bis 15% überschritten werden.

Im Unterschied zum Kostenvoranschlag stellt das Gutachten lediglich eine Schadenprognose dar. Bei Reparaturdurchführung sind in diesem Fall die tatsächlichen unfallbedingten Reparaturkosten maßgebend. Übersteigen die unfallbedingten Reparaturkosten also das Gutachten auch um einen hohen Betrag, sind diese zu erstatten!